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Satzung

Satzung des Vereins zur Sanierung, Erhaltung und Pflege der Wallfahrtskirche
Mariä-Heimsuchung bei Heinersreuth e.V.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Verein zur Sanierung, Erhaltung und Pflege der Wallfahrtskirche Mariä-Heimsuchung bei Heinersreuth e.V. und führt im Sprachgebrauch die Bezeichnung  „Kapellenverein Heinersreuth“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Heinersreuth, Gemeinde Kirchenthumbach.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchlichen Nutzung  und die Erhaltung der denkmalgeschützten Wallfahrtskirche Mariä-Heimsuchung bei Heinersreuth.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung, Sanierung, Erhalt und Pflege der Wallfahrtskirche Mariä-Heimsuchung bei Heinersreuth – nachstehend „Heinersreuther Waldkapelle“ genannt.

3. Die Mittel hierzu werden beschafft durch die Beiträge der Mitglieder des Vereins, durch Spenden, Zuschüsse und andere freiwillige Zuwendungen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchenstiftung Thurndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Filialkirche in Heinersreuth.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Heinersreuther Waldkapelle unterstützen will. Auf die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit kommt es nicht an. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.



§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein


2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.



§ 5
Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit sowie über einen Verzicht auf die Beitragserhebung entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der zuständige Pfarrer bzw. Pfarradministrator
d) der jeweilige Bürgermeister



§ 7
Vorstandschaft

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, bis zu drei Beisitzern (auf Stimmenungleichheit achten), und dem jeweiligen Pfarrer bzw. Pfarradministrator der Pfarrei Thurndorf und dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Kirchenthumbach als geborene Mitglieder.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/n Vorsitzende/n oder die/den/ zweite/n Vorsitzende/n vertreten. Jede/r hat Alleinvertretungsbefugnis. Zu Rechtsgeschäften über 500 € im Einzelfall ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich. Bei Rechtsgeschäften über 5000 €, zu Grundstückgeschäften und zum Abschluss von Dienstverträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Diese sorgt dafür, dass das Vereinsvermögen ordnungsgemäß  und satzungsgemäß verwaltet wird.

4. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des zuständigen Pfarrers bzw. Pfarradministrators und des Bürgermeisters, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende, bereitet die Vorstandssitzungen vor, beruft sie mit einer Frist von 3 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Schriftführer/in und dem/r Sitzungsleiter/in zu unterschreiben ist.


§ 8
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt – auch ein Ehrenmitglied - das das 14. Lebensjahr vollendet hat oder gefirmt ist.

2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
b)  Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft;
c) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandschaft,
d)  Entlastung der Vorstandschaft,
e) Entscheidung über Ausgaben, die Zuständigkeit der Vorstandschaft übersteigen,
f)  Beratung der Vorstandschaft in anderen wichtigen Vereinsangelegenheiten,
g)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom/von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in mit einer Frist von einer Woche schriftlich mittels einfachem Brief unter Angabe des Entwurfs einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder, Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von dem/der Schriftführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben ist.

4. Über eine Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.


5. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, sonst jedoch wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuladen.

6. Wahlen und Abstimmungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Auf Verlangen der Mehrheit kann eine Art der Abstimmung festgelegt werden.



§ 9
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer/innen zu prüfen.


Die Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen vom 5. November 2004 und
19. Januar 2005 beschlossen.

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